Bei dem Elektrogesetz (ElektroG) steht der Umweltschutz im Mittelpunkt – und damit das Bemühen, die Abfallberge möglichst klein zu halten. Das Gesetz gilt für alle Artikel, die mit elektrischem Strom betrieben werden. Im besonderen Maße (be-)trifft es die Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer von Elektro- und Elektronikgeräten; auf sie kommen zahlreiche Verpflichtungen zu, deren Einhaltung strikt gewahrt werden muss. Andernfalls droht der Gesetzgeber mit Abmahnungen, Geldstrafen und Betriebsverbot. Was ist zu beachten?
Registrierung bei der Stiftung EAR®: Jedes einzelne neue Elektro- und Elektronikgerät muss bei der EAR kostenpflichtig registriert werden. Das Tückische an der Sache: Auch Wiederverkäufer haften für die gesetzeskonforme Registrierung und Kennzeichnung aller von ihnen vertriebenen Elektro- und Elektronikgeräte. Wurden die gekauften Geräte vom Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert, muss der Wiederverkäufer den Kopf für den Hersteller hinhalten.
Was ist bei OEM zu beachten? Bei OEM-Ware wird der Vertreiber zum Hersteller, sobald er seine Elektro- und Elektronikgeräte unter eigenem Namen verkauft. In diesem Fall sind Elektro- und Elektronikgeräte unbedingt registrierungspflichtig. Wer sich bereits in einem anderen EU-Staat registriert hat, muss sich und seine Elektro- und Elektronikgeräte zusätzlich in Deutschland registrieren.
Insolvenzsichere Garantie: Alle betroffenen Hersteller und Vertreiber müssen bei der EAR® eine insolvenzsichere Garantie hinterlegen, damit der Staat im Falle eines Konkurses nicht für die Entsorgung und die damit verbundenen Folgekosten aufkommen muss.
EAR-Meldepflicht: Die Anzahl der vertriebenen Mengen muss monatlich an die Stiftung EAR gemeldet werden. Für die zurückgenommenen Altgeräte genügt eine jährliche Meldung.
Altgeräte-Rücknahme: Hersteller, Vertreiber und Wiederverkäufer sind verpflichtet, alle vertriebenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte entgegenzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
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